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Ordentlicher Zivildienst Dauer Zivildienstverweigerung

Wer „tauglich" ist, kann fristgerecht eine Zivildiensterklärung abgeben. Er wird von der Wehrpflicht befreit und hat Zivildienst zu leisten. Anstelle des Zivildienstes kann auch ein Auslandsdienst geleistet werden.

Ordentlicher Zivildienst

Zum ordentlichen Zivildienst können Zivildienstpflichtige, die noch keinen Präsenzdienst geleistet haben, bis zu ihrem 35. Geburtstag zugewiesen werden, danach müssen sie den Zivildienst nicht mehr antreten.

Dauer

Der ordentliche Zivildienst dauert 9 Monate (inklusive 1 Woche Dienstfreistellung) und ist ohne Unterbrechung zu leisten.
Wer den Grundwehrdienst schon abgeleistet hat, muss nur mehr einen Zivildienst leisten, der um zwei Monate länger dauert, als er noch Truppen- oder Kaderübungen zu leisten hätte. Wer schon beim Bundesheer war, den Grundwehrdienst aber nicht vollständig abgeleistet hat, dessen Zivildienst dauert ein Jahr verkürzt um die Dauer des geleisteten Präsenzdienstes, mindestens aber vier Monate. Der Zivildienst ist in diesen Fällen auch noch nach dem 35. Geburtstag anzutreten.

Die Trägerorganisationen sind zu einer angemessenen Ausbildung, die Rechte und Pflichten und die Grundkenntnisse der jeweiligen Tätigkeiten betreffend, verpflichtet.

Zivildienstverweigerung

Wer den Zivildienst antritt, später aber fernbleibt und sich dem Zivildienst für immer zu entziehen sucht, oder wer den Zuweisungsbescheid nicht befolgt und durch sein Verhalten eindeutig erkennen lässt, dass er sich dem Zivildienst für immer zu entziehen sucht, begeht eine gerichtlich strafbare Handlung, die eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr nach sich ziehen kann.
Fraglich ist, ob „für immer" auf ewig bedeutet oder bloß im konkreten Dienst auf unbestimmte Zeit. Für letzteres spricht, dass dieselbe Formulierung wie im Militärstrafgesetz verwendet wurde. Eher ist aber ersteres anzunehmen, da die Bestimmung 1987 novelliert wurde und auf Totalverweigerer gemünzt war.

Seine dauernde Dienstunfähigkeit herbeizuführen oder vorzutäuschen oder sonst grob zu täuschen, um sich damit dem Zivildienst für immer zu entziehen, ist auch gerichtlich strafbar und kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten geahndet werden.
Wer den Zivildienst nicht antritt und der Zuweisung für länger als 30 Tage nicht Folge leistet, macht sich gerichtlich strafbar. Das führt zu einer Geldstrafe bis zu 360 Tagsätze oder Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten.

Wer dagegen, nachdem er den Zivildienst angetreten hat, diesem für länger als 30 Tage fernbleibt oder sich durch Herbeiführung oder Vortäuschung seiner Dienstunfähigkeit oder sonst durch grobe Täuschung dem Zivildienst länger als 30 Tage entzieht, begeht nur eine Verwaltungsübertretung. Strafdrohung: Geldstrafe bis zu 2180 Euro oder Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, bei beträchtlichen Erschwerungsgründen auch beide nebeneinander.

Wer sich dem Dienst kürzer, also bis zu 30 Tagen entzieht, begeht eine Verwaltungsübertretung, die zu einer Geldstrafe bis zu € 1450 Euro führen kann.

© argewdv 3/08

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