
ZivildiensterklĂ€rung, AusschlussgrĂŒnde, Eintritt der Zivildienstpflicht, Feststellungsbescheid, Aufhebung und Widerruf der Zivildienstpflicht
ZivildiensterklÀrung
ZivildiensterklÀrung gemÀà § 2 (1) Zivildienstgesetz
[pdf]111/zivildiensterklaerung[/pdf]
1. Erstmalige Tauglichkeit
Die ZivildiensterklĂ€rung kann frĂŒhestens ab dem Tag, an dem erstmals die âTauglichkeitâ ausgesprochen wird, abgegeben werden. Bis sechs Monate danach darf auch kein Einberufungsbefehl zugestellt werden. Das Ende der ErklĂ€rungsfrist ist zwei Tage vor Erhalt des Einberufungsbefehls.
2. Nach vorzeitiger Entlassung aus dem PrÀsenzdienst
Wenn der Grundwehrdienst (6 Monate) noch nicht vollstÀndig ableistet wurde, gilt ebenfalls oben genanntes.
3. Nach vollstÀndig abgeleistetem Grundwehrdienst
Eine ZivildiensterklĂ€rung kann frĂŒhestens 3 Jahre nach dem (letzten) Antritt zum Grundwehrdienst abgegeben werden, spĂ€testens am dritten Tag vor der Zustellung eines Einberufungsbefehls oder der allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung. WĂ€hrend eines PrĂ€senzdienstes (Truppen-, KaderĂŒbungen, usw.) kann keine ZivildiensterklĂ€rung abgegeben werden.
Die Zivildienstpflicht und die Befreiung von der Wehrpflicht tritt erst ein Jahr spÀter ein. In diesem Zeitraum ist eine Einberufung nur zum so genannten EinsatzprÀsenzdienst zulÀssig.
AusschlussgrĂŒnde
Der Zivildienstwerber darf keinem Wachkörper (Sicherheitswache, Bundesgendarmerie, Kriminalbeamtenkorps, Gemeindewache, Justizwache oder Zollwache) angehören.Der Zivildienstwerber darf nicht wegen einer vorsĂ€tzlichen Straftat, die unter Anwendung oder Androhung von Waffengewalt gegen Menschen oder in Zusammenhang mit Waffen oder Sprengstoff begangen wurde, zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten verurteilt worden sein, auĂer diese Verurteilung ist bereits getilgt.
Eintritt der Zivildienstpflicht
Die ZivildiensterklĂ€rung (Link zum ZDE-Formular) muss bei dem MilitĂ€rkommando (Link zu MilKdos) des Bundeslandes, in dem der Zivildienstwerber seinen Hauptwohnsitz hat eingebracht werden. Sie kann auch schon unmittelbar im Anschluss an das Stellungsverfahren bei der Stellungskommission eingebracht werden. Es ist dringend anzuraten, dafĂŒr das Formular des Innenministeriums zu verwenden und es eingeschrieben an die ErgĂ€nzungsabteilung des MilitĂ€rkommandos zu schicken.Feststellungsbescheid
Das MilitĂ€rkommando hat die ZivildiensterklĂ€rung unverzĂŒglich an die Zivildienstserviceargentur weiterzuleiten. Diese stellt dann in einem Bescheid fest, dass die Zivildienstpflicht eingetreten ist. Dieser Feststellungsbescheid wird dir zugestellt.Verbesserung unvollstĂ€ndiger ZivildiensterklĂ€rungen
Ist eine ZivildiensterklĂ€rung unvollstĂ€ndig, fehlen z.B. Angaben zum Lebenslauf, so wirst du aufgefordert, die ErklĂ€rung, innerhalb bestimmter Fristen zu vervollstĂ€ndigen. Zivildienstpflicht entsteht mit der Abgabe der ErklĂ€rung.Befreiung von der Wehrpflicht und Zivildienstpflicht treten bereits mit der Einbringung einer mĂ€ngelfreien ZivildiensterklĂ€rung (vollstĂ€ndig, fristgerecht, âtauglichâ, keine AusschlussgrĂŒnde) ein und nicht erst mit der Zustellung des Bescheids.
Ist (bleibt) die ZivildiensterklĂ€rung mangelhaft, so hat das BMI in einem Bescheid zu begrĂŒnden, warum die Zivildienstpflicht nicht eingetreten ist. Dagegen kannst du innerhalb von sechs Wochen nach der Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof eingebracht werden (begrĂŒndet, von einem/r Rechtsanwalt/anwĂ€ltin unterschrieben).
Aufhebung und Widerruf der Zivildienstpflicht
Tritt ein Ausschlussgrund ein oder verstöĂt der Zivildienstpflichtige gegen das Waffenverbot (laut Waffengesetz), so hat der Zivildienstbeschwerderat die Zivildienstpflicht aufzuheben. Es tritt wieder die Wehrpflicht ein und es ist PrĂ€senzdienst zu leisten, auch nach abgeleistetem Zivildienst noch mindestens vier Monate.Der Zivildienstpflichtige kann auch selbst bis zu zwei Wochen nach Zustellung eines Zuweisungsbescheides seine ZivildiensterklĂ€rung widerrufen. Er wird dann wieder wehrpflichtig.
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