
Zivildienstvertretung/Vertrauensmann, Rechte des Vertrauensmanns, Wünsche, Außerordentliche und ordentliche Beschwerde, Rechtsmittel
Zivildienstvertretung/Vertrauensmann
Alle vier Monate sind in Einsatzstellen mit mindestens 5 Zivildienern ein Vertrauensmann und ein, ab 20 Zivildienern zwei Stellvertreter zu wählen. Eine Zentralvertretung für die gesamte Einrichtung oder gar für alle Zivildiener gibt es nicht. Die Wahl erfolgt mit relativer Mehrheit. Eine Briefwahl ist zulässig. Der Vertrauensmann kann auf sein Amt verzichten oder mit absoluter Mehrheit abgewählt werden.Der Vertrauensmann darf nur mit Zustimmung des Innenministeriums in eine andere Einsatzstelle versetzt werden.
Rechte des Vertrauensmanns
Der Vertrauensmann ist über Naturalleistungen, Schulungen, Schutzmaßnahmen, Dienstfreistellungen, Wünsche und Beschwerden zu informieren, da er daran ein Mitwirkungsrecht hat. Beabsichtigte Mitteilungen an das Innenministerium über Dienstpflichtverletzungen und Versetzungsgründe sind ihm zwecks Stellungnahme zur Kenntnis zu bringen.Der Vertrauensmann hat das Recht, von dem/der Vorgesetzten gehört zu werden. Er kann Zivildiener in mit dem Zivildienst direkt zusammenhängenden Angelegenheiten (z. B. Strafverfahren, Wohnkostenbeihilfe, Versetzung) vertreten und bedarf in diesen Fällen keiner schriftlichen Vollmacht.
Der Vertrauensmann hat ein Recht auf soviel Freizeit, wie für die Ausübung seiner Funktion notwendig ist, sowie auf die dafür notwendigen Sacherfordernisse. Es sind ihm die Kosten für Reisen zu ersetzen, wenn diese im Interesse eines Vertretenen zu einem bestimmten Zeitpunkt notwendig sind (z. B. Ladungen zu Verhandlungen).
Wünsche
Zivildiener haben das Recht auf eine persönliche Aussprache mit dem/der Vorgesetzten, um Wünsche vorzubringen. Das kann auch schriftlich an die Einrichtung geschehen. Wird der Wunsch nicht erfüllt, so kann er schriftlich an den Rechtsträger der Einrichtung eingebracht werden, der ihn endgültig zu erledigen hat.Außerordentliche Beschwerde
Jeder Zivildienstpflichtige kann jederzeit in allen mit der Zivildienstpflicht zusammenhängenden Belangen eine außerordentliche Beschwerde an den Zivildienstrat beim Bundesministerium für Inneres richten. Dieser hat nach Prüfung der Beschwerde eine Empfehlung an das Innenministerium abzugeben, das dann darüber einen Bescheid zu erlassen hat.Ordentliche Beschwerde
Die meisten seiner Rechte, vor allem die gegenüber der Einrichtung, kann der Zivildiener nur in einem komplizierten Verfahren geltend machen: der ordentlichen Beschwerde. Diese soll Mängeln und Übelständen abhelfen, insbesondere Unrecht und Eingriffen in dienstliche Befugnisse.Beschwerden schriftlich einbringen!
Die Beschwerde kann frühestens einen Tag, spätestens sieben Tage nach Kenntnis des Beschwerdegrundes eingebracht werden. Sie muss ausdrücklich als Beschwerde bezeichnet und begründet werden. Sie kann mündlich dem/der Vorgesetzten vorgetragen werden, der, falls er ihr nicht sofort entspricht, darüber ein Protokoll aufnehmen muss. Sie kann auch schriftlich bei der Einrichtung eingebracht werden, was unbedingt vorzuziehen ist.
Richtet sich die Beschwerde gegen den/die VorgesetzteN, so muss sie schriftlich beim Rechtsträger der Einrichtung eingebracht werden.
Die Beschwerde ist so schnell wie möglich, längstens in sechs Wochen zu erledigen. Dabei sind die Übereinstimmung der Beschwerde mit dem erhobenen Sachverhalt, die Würdigung der Beschwerdegründe und die Maßnahmen zur Abstellung der geltend gemachten Mängel und Übelstände dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zu bringen – und zwar schriftlich, falls er nicht ausdrücklich zu Protokoll auf die schriftliche Verständigung verzichtet hat. Es empfiehlt sich, den/die VorgesetzteN darauf hinzuweisen.
Rechtsmittel
Wird der Beschwerde nicht entsprochen oder wird sie nicht binnen sechs Wochen erledigt, so kann sie binnen sieben Tagen nach der Ausfolgung der Erledigung bzw. deren Kenntnis weitergeführt werden und zwar von dem/der Vorgesetzten zum Rechtsträger der Einrichtung und von diesem zum Innenministerium. Die Erledigung durch das Innenministerium ist ein Bescheid, der beim Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof angefochten werden kann.© argewdv 1/04
