
Sozialrechtliche Ansprüche: Kranken- und Unfallversicherung, Pensions- und Arbeitslosenversicherung, Familienbeihilfe
Sicherung des Arbeitsplatzes: Kündigungs- und Entlassungsschutz, Wiederantritt der Arbeit, Anrechnung der Zivildienstzeit
8. Sozialrechtliche Ansprüche
Kranken- und Unfallversicherung
Zivildiener sind nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) kranken- und unfallversichert (bei der Gebietskrankenkasse bzw. der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt). Sie sind von der Krankenschein- und der Rezeptgebühr befreit. Ihre Ehefrauen und Kinder sind mitversichert.
Bei einem bestehenden Sozialversicherungsverhältnis soll der Zivildiener bei der Krankenkasse abgemeldet werden, bzw. sich selbst abmelden.
Pensions- und Arbeitslosenversicherung
Während des Zivildienstes ruhen Leistungen der Pensions-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe). Für die Pensionsversicherung ist der Zivildienst eine Ersatzzeit, für die Arbeitslosenversicherung eine neutrale Zeit.
Ersatzzeiten zählen für den Erwerb eines Pensionsanspruchs, nicht aber für die Bemessung seiner Höhe. Neutrale Zeiten verlängern die Rahmenfristen, innerhalb derer versicherungspflichtige Dienstverhältnisse vorliegen müssen, um in Zukunft Anspruch auf Arbeitslosengeld zu haben.
Wenn innerhalb der Rahmenfrist 13 arbeitslosenversicherungspflichtige Wochen lagen, ist die Zeit des Zivildienstes auf die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld anzurechnen.
Familienbeihilfe
Für minderjährige Zivildiener wird die Familienbeihilfe weiter ausgezahlt. Für Volljährige besteht während des Zivildienstes kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Sofern zum ehestmöglichen Zeitpunkt nach dem Zivildienst die Berufsausbildung fortgesetzt wird, entsteht der Anspruch jedoch unmittelbar nach der Beendigung des Zivildienstes. Zudem verlängert sich nach der Leistung des Zivildienstes der Anpruchszeitraum bis zum 27. Geburtstag.
9. Sicherung des Arbeitsplatzes
Mitteilung an den Arbeitgeber; Kündigungs- und EntlassungsschutzDer Zuweisungsbescheid soll dem Arbeitgeber unverzüglich nach der Zustellung zur Kenntnis gebracht werden (bei einer Verhinderung sofort nach Wegfall des Hindernisses). Ab dem Zeitpunkt dieser Mitteilung besteht ein Kündigungs- und Entlassungsschutz, d. h. zum Wirksamwerden einer Kündigung oder Entlassung muss die Zustimmung des Arbeitsgerichtes eingeholt werden. Eine einvernehmliche Auflösung darf nur schriftlich und nur nach einer schriftlich nachgewiesenen Belehrung durch die Arbeiterkammer oder das Arbeitsgericht erfolgen. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz endet in der Regel einen Monat nach der Beendigung des Zivildienstes.
Wiederantritt der Arbeit
Die Arbeit ist binnen sechs Tagen nach der Beendigung des Zivildienstes wieder aufzunehmen.
Bei einer vorher ausgesprochenen Kündigung verlängert sich die Kündigungsfrist um die Zeit des Zivildienstes, ebenso verlängern sich die Behaltefrist von ausgelernten Lehrlingen und die Frist zur Geltendmachung arbeitsrechtlicher Ansprüche.
Typische Beispiele:
1. Die Behaltefrist für Ausgelernte beträgt 4 Monate. 1 Monat nach Lehrabschluss wird der Zivildienst angetreten, im Anschluss bleiben die restlichen drei Monate Beschäftigung.
2. Ein Kollektivvertrag sieht vor, dass der Arbeitnehmer binnen 3 Monate gegen die Abrechnung von Diäten Einspruch erheben kann. Diese Frist beginnt für eine Abrechnung unmittelbar vor dem Zivildienst daher erst unmittelbar nach diesem.
Anrechnung der Zivildienstzeit
In die Berechnung von Ansprüchen, die sich nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses richten (z. B. Dauer von Urlaub und Entgeltfortzahlung, Höhe der Abfertigung), ist die Zeit des Zivildienstes einzubeziehen. In den Jahren, in denen Zivildienst geleistet wird, richtet sich die Dauer des Urlaubs und die Höhe der Sonderzahlungen nach dem Verhältnis der geleisteten Arbeit zum geleisteten Zivildienst.
Beispiel: Bei vier Monaten Erwerbstätigkeit und acht Monaten Zivildienst (4/12 des Jahresanspruchs): 10 Werktage Urlaub und 1/3 der Sonderzahlungen.
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