
Amtliche Schriftstücke sind in der Regel mit Zustellnachweis (Rückschein) zuzustellen! Besonders wichtige Bescheide, die nicht mündlich verkündigt werden (zB Zuweisungsbescheid, Einberufungsbefehl), werden erst durch die Zustellung wirksam.
Die Zustellung darf nur an die Unterkunft des Empfängers oder dessen Arbeitsstätte (sofern er dort regelmäßige Dienstzeiten hast) erfolgen. Eine Ausfolgung des Stellungs- bzw. Zuweisungsbescheides bei Gericht oder Polizei ist unzulässig-> Annahme verweigern!! Die Zustellung erfolgt, wenn der Briefträger das Schriftstück dem Empfänger übergibt (-> RSa!); ist das Schriftstück nicht eigenhändig zuzustellen (RSb), auch dann, wenn es an eine Person übergeben wird, die im selben Haushalt wohnt. Das Schriftstück gilt aber auch als zugestellt, wenn es hinterlegt wird, und zwar mit dem Tag, an dem es erstmals zur Abholung bereit liegt. Dieser Tag steht auf der Hinterlegungsanzeige, die der Briefträger zurücklässt. Achtung: ein Schriftstück gilt auch dann als zugestellt, wenn ein Zustellmangel behoben wurde, also wenn eine im selben Haushalt lebende Person irrtümlich einen RSa Brief annimmt!
Eine Ersatzzustellung (an MitbewohnerInnen) oder Hinterlegung darf aber nur dann erfolgen, wenn der Briefträger Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger regelmäßig (mindestens alle 14 Tage) an der Postabgabestelle aufhält. Mann kann die Post davon überzeugen, dass man die Abgabestelle nicht regelmäßig benutzt, indem man ein Urlaubsfach anlegt, bzw. eine Urlaubsmeldung macht (postalische Ortsabwesenheitsmeldung!).
Im selben Haushalt lebende Personen sind anzuweisen, dass sie keinerlei eingeschriebene Schriftstücke entgegennehmen und gegebenenfalls die Hinterlegungsmeldungen von der Post mit dem Vermerk: „Adressat ist derzeit nicht an der Postabgabestelle!” zurücksenden lassen.
Wurde während einer Ortsabwesenheit eine Ersatzzustellung oder Hinterlegung vorgenommen, muss dies der Behörde die glaubhaft gemacht werden (Fahrkarten, Hotelrechnungen, Zeugen). Sofern Du während der Abholfrist zurückkehrst, gilt die Zustellung mit dem auf die Rückkehr folgenden Tag. Kehrst du erst nach der Abholfrist zurück, gilt das Schriftstück als nicht zugestellt.
Wird ein Zustellversuch an einer Adresse unternommen, an der du nicht wohnst oder arbeitest, (z.B. eine frühere Wohnadresse), ist das dem Briefträger mitzuteilen und das Schriftstück keinesfalls anzunehmen. Sollte das Schriftstück hinterlegt worden sein, ist dem Postamt mitzuteilen, dass die Adresse keine Abgabestelle ist, und das Schriftstück zurückgeschickt werden soll. Informiere deine früheren MitbewohnerInnen (Eltern!) entsprechend!
Amtliche Post, die nicht als Rückscheinbrief verschickt wird, ist nicht nachweisbar zugestellt.
Wie mach ich mir etwas mit Behörden, dem Militärkommando oder der Zivildienstvserviceagentur aus?
Alle Anträge, die du an die Zivildienstvserviceagentur bzw an das Innenministerium oder das Militärkommando stellst, müssen schriftlich und eingeschrieben gesendet werden – Aufgabeschein zusammen mit einer Kopie aufbewahren! Du hast sonst keinerlei Beweise dafür, dass Schriftstücke eingebracht wurden!
Die Zivildienstvserviceagentur hat verlautbart, dass sie den Wünschen der Zivildienstpflichtigen nach Möglichkeit entsprechen will. Im Normalfall auch auf telefonische/ mündliche Abmachungen hin, Du hast aber keine Möglichkeit diese informellen Zusagen einzufordern.
© argewdv 6/10
