Home » Wehrdienstverweigerung Zivildienst » Pflichten und Rechte im Zivildienst

Zuweisung, Arbeitskleidung, Sanktionen, Verlängerung, Vorzeitige Entlassung, Unterbrechung, Versetzung innerhalb derselben oder zu einer anderen Einrichtung

Zuweisung

Der Zivildiener ist zu jenen Dienstleistungen verpflichtet, die im Zuweisungsbescheid angeführt sind. Darüber hinaus darf er nur kurzfristig zu anderen Dienstleistungen im Aufgabenbereich der Einrichtung herangezogen werden, soweit dies im Interesse des Dienstes erforderlich ist und mit diesen Tätigkeiten nicht Gewalt gegen Menschen angewendet wird.
Der Zivildiener hat die im Rahmen dieser Dienstleistung liegenden Weisungen seiner Vorgesetzten (die ihm vom Rechtsträger beim Antritt des Zivildienstes bekannt gegeben worden sind) pünktlich und genau zu befolgen. Weisungen können und müssen abgelehnt werden, wenn sie von Unzuständigen erteilt worden sind oder durch ihre Befolgung eine gerichtlich strafbare Handlung verübt würde. Eine Verwaltungsübertretung ist hingegen durch die Weisung für den Zivildiener gerechtfertigt.
Der Zivildiener hat sich in die Gemeinschaft einzufügen und das Dienstabzeichen zu tragen. Er hat sich einschulen zu lassen. Er hat eine ihm zugewiesene dienstliche Unterkunft zu beziehen, kann also kaserniert werden.
Der Zivildiener hat Amts-, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren. Deren Veröffentlichung oder Verwertung ist gerichtlich strafbar.
Ersatzansprüche für vom Zivildiener im Dienst verschuldete Schäden sind vor dem Arbeits- und Sozialgericht geltend zu machen. Die Schadensersatzpflicht richtet sich nach denselben Bestimmungen wie für ArbeitnehmerInnen (Dienstnehmer- bzw. Organhaftpflichtgesetz).
Auf den Zivildiener sind die Arbeitnehmerschutzbestimmungen anzuwenden (einschließlich persönlicher Schutzausrüstung und behördlicher Überwachung), wie sie für die mit im Wesentlichen gleichartigen Dienstleistungen in der Einrichtung Beschäftigten gelten.

Arbeitskleidung

Sofern es die Art der Dienstleistung oder des Einsatzes erfordert, sind dem Zivildiener Arbeitskleidung und Leibwäsche zur Verfügung zu stellen. Er ist dann auch verpflichtet, diese Bekleidung zu tragen.
Wenn die Verschmutzung der Bekleidung des Zivildieners außergewöhnlich ist und von der Art der Dienstleistung oder des Einsatzes herrührt, hat der Rechtsträger der Einrichtung oder der Bund für die Reinigung zu sorgen.

Sanktionen

Verletzungen der Dienstpflichten sind Verwaltungsübertretungen.
Strafdrohung: Geldstrafen bis zu € 360; bei Nichtbefolgung einer Weisung bis zu € 1450.
Daneben gibt es noch die vorzeitige Entlassung und die Verlängerung des Dienstes (kann nur vom Innenministerium ausgesprochen werden). Unmittelbare Zwangsmaßnahmen (z. B. Vorführung zum Dienst) sind unzulässig.

Verlängerung

Bei wiederholten schweren Verletzungen der Dienstpflicht, die nicht nur kurzfristig zu einer erheblichen Unterschreitung der erwarteten Leistung führen, kann das Innenministerium eine Verlängerung des Zivildienstes um insgesamt bis zu drei Wochen verfügen. Wenn das Innenministerium damit droht, sollte der Zivildiener eine Beratungsstelle aufsuchen.
Wenn aus dem Verhalten des Zivildieners zu erkennen ist, dass er nicht gewillt ist, den Zivildienst ordnungsgemäß abzuleisten, kann das Innenministerium den Zivildiener vorzeitig entlassen. Er wird für eine bestimmte Zeit zurückgestellt, in der er nicht zugewiesen wird.

Vorzeitige Entlassung

Das Innenministerium hat den Zivildiener vorzeitig zu entlassen, wenn er zu jedem Zivildienst unfähig ist und die Herstellung der Dienstfähigkeit innerhalb von 24 Tagen nicht zu erwarten ist. Es kommt dabei nur auf die Prognose der Bezirksverwaltungsbehörde an. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann sich auf die Aussagen des behandelnden Arztes verlassen oder ein amtsärztliches Gutachten einholen. Ist die Dienstunfähigkeit auf eine Gesundheitsschädigung in Folge des Zivildienstes zurückzuführen, bedarf die Entlassung jedoch der Zustimmung des Zivildieners.
Die verbleibende Dienstzeit ist nachzudienen. Die Zivildienstverwaltungs-GmbH hat so bald wie möglich einen neuen Zuweisungsbescheid zu erlassen.

Unterbrechung

Das Innenministerium hat den Zivildienst zu unterbrechen, wenn es keine geeignete andere Einrichtung finden kann und
* wegen Widerrufs der Anerkennung der Zivildiensteinrichtung oder
* wegen mangelnden Bedarfs oder
* mangelnder Eignung eine Versetzung zu verfügen wäre.
Auch hier ist die verbleibende Dienstzeit nachzudienen. Es soll so bald wie möglich eine neue Zuweisung erfolgen.

Versetzung innerhalb der Einrichtung

Der Zivildiener ist von der Zivildienstverwaltungs-GmbH zu anderen Dienstleistungen in derselben Einrichtung zu versetzen, wenn
* die Eignung des Zivildieners für die im Zuweisungsbescheid angeführten Dienstleistungen nicht mehr gegeben ist,
* die Einrichtung keinen Bedarf mehr an diesen Dienstleistungen hat oder
* es den Interessen des Zivildienstes (nicht des Zivildieners!) besser entspricht.

Versetzung zu einer anderen Einrichtung

Die Versetzung zu einer anderen Einrichtung ist zu verfgen,
* wenn eine Versetzung innerhalb der Einrichtung nicht in Betracht kommt,
* die Anerkennung der Einrichtung widerrufen wurde oder
* die Einrichtung von Streik oder Aussperrung betroffen ist.
"Bedarf" bezieht sich dabei abstrakt auf die Dienstleistungen bestimmter Art, nicht konkret auf die eines bestimmten Zivildieners. Im Zweifel über die Eignung kann das Innenministerium die Bezirksverwaltungsbehörde ersuchen, ein amtsärztliches Gutachten einzuholen und sich zur Eignung zu äußern.
Die Versetzung kann vom Zivildiener oder vom Rechtsträger der Einrichtung bei der Zivildienstverwaltungs–GmbH beantragt werden.

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