
Krankmeldung, Amts- oder Vertrauensarzt/ärztin
Krankmeldung
Bei einer Dienstverhinderung muss der Zivildiener so bald wie möglich seineN VorgesetzteN benachrichtigen und ihm den Grund der Verhinderung glaubhaft machen. Ebenso ist es ratsam, auch eine Erkrankung während einer Dienstfreistellung sofort zu melden.
Ist der Zivildiener erkrankt, so muss er dem/der Vorgesetzten auch seinen Aufenthaltsort bekannt geben. Er muss sich am nächstfolgenden Werktag von einem Arzt untersuchen lassen. Der Arzt/die Ärztin hat eine Bescheinigung über die Art und die voraussichtliche Dauer der Erkrankung auszustellen. Es ist sinnvoll, ihn/sie darauf aufmerksam zu machen, dass er/sie dafür nicht das Kassenformular für die Krankschreibung verwenden soll, da die Diagnose darauf nicht lesbar ist. „Art” der Erkrankung bedeutet hier Gattung, nicht genaue Diagnose. Die prognostizierte Dauer sollte in Tagen angegeben werden. Die Bescheinigung hat der Zivildiener binnen zwei weiteren Tagen der Einrichtung zu übermitteln. Eine fahrlässige Verspätung ist als Verwaltungsübertretung strafbar.
Beispiel: Krankheitsbeginn am Samstag > sofortiger Anruf bei der Einrichtung > Arztbesuch am Montag > am selben Tag Aufgabe der Bescheinigung bei der Post > Einlangen des Briefes bei der Einrichtung am Mittwoch.
Der/die Vorgesetzte hat nach der Kenntnis der Dienstverhinderung durch Krankheit unverzüglich die für den Aufenthaltsort des Zivildieners zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu benachrichtigen. Diese hat ebenfalls unverzüglich die Umstände der Dienstverhinderung zu ermitteln, etwa durch einen Anruf beim Zivildiener und bei seinem Arzt/seiner Ärztin. Wenn es der Behörde geboten erscheint, kann sie eine Untersuchung durch den Amtsarzt/die Amtsärztin veranlassen.
Darüber hinaus kann der/die Vorgesetzte verlangen, dass der Zivildiener eine Untersuchung durch den/die Vertrauensarzt/ärztin der Einrichtung über sich ergehen lässt. Das ist bloße Schikane: Auch der/die Vertrauensarzt/ärztin unterliegt dem Berufsgeheimnis, worauf man ihn/sie aufmerksam machen kann.
© argewdv 1/04
