Home » Wehrdienstverweigerung Zivildienst » Finanzielles - Basics

Pauschalvergütung, Fahrt- und Reisekosten, „Angemessene Verpflegung” Familienunterhalt, Wohnkostenbeihilfe

Finanzielle Ansprüche während des ordentlichen Zivildienstes

1. Pauschalvergütung
2. Fahrt- und Reisekosten
3. „Angemessene Verpflegung”
4. Familienunterhalt
5. Wohnkostenbeihilfe

1. Pauschalvergütung

Jeder Zivildiener erhält monatlich € 301,40 (ab 1. Feber 2012). Die Beträge ändern sich mit den jährlichen Anpassungen der Beamtengehälter.

2. Fahrt- und Reisekosten

Die tägliche Fahrt vom Wohnort zum Dienstort und retour wird vergütet, und kann durch eine Pauschale ersetzt werden. Liegt der Wohn- und Dienstort in einem Verkehrsverbund, dann entspricht der Pauschalbetrag der Monatsrate für die Jahreskarte.
Achtung: Seit 1. 1. 2007 erhalten Zivildiener eine Vorteilscard Zivildienst (analog zu der für Wehrdiener). Damit sind alle Fahrten mit der ÖBB gratis, eine Refundierung erffolgt daher nur für Fahrten, die nicht mit der Bahn zurückgelegt werden!
Andere Reisekosten werden in der Regel in Form von Gutscheinen für Fahrscheine vergütet, andernfalls werden nachträglich die nachgewiesenen tatsächlich entstandenen Kosten der Autobusfahrscheine ersetzt.
Heimfahrt
Anspruch besteht auf Ersatz der folgenden Reisekosten:
* falls eine dienstliche Unterkunft bezogen werden muss (wenn zwischen Wohnung und Dienstort die gesamte tägliche Fahrzeit nach dem Fahrplan mehr als zwei Stunden dauert), für die Anreise bei Dienstantritt und die Rückreise bei Dienstende, für vier Fahrten im Monat zwischen Wohnung und Einrichtung (also je zwei Mal hin und zurück) und für die Hin- und Rückreise bei einer Dienstfreistellung (Urlaub);
* weiters für Reisen im Auftrag der Einrichtung oder der Bezirkshauptmannschaft und bei einer Versetzung zu einer neuen Einrichtung.

3. „Angemessene Verpflegung”

Die Rechtsträger haben dafür Sorge zu tragen, dass die Zivildiener angemessen verpflegt werden.
Laut der Verpflegungsverordnung des Innenministeriums ist Naturalverpflegung (drei Mahlzeiten) vorzusehen. Kann dies von der Einrichtung nicht (vollständig) gewärleistet werden, stehen dem Zivildienstleistenden € 16,– täglich (Kalendertage nicht Arbeitstage!) Verpflegungsgeld zu. Bleibt der Zivildienstleistende freiwillig der Verpflegung (innerhalb der Dienstzeiten) fern, stehen ihm nur die von der Einrichtung für die Verpflegung aufgewendeten Kosten als Ersatz zu.
Abschläge vom Verpflegungsgeld werden für den gelichbleibenden Dienstort (-15 %), die vorhandene Küche in der Unterkunft (-10 %) oder besonders leichte Tätigkeit (-10 %) berechnet. Für das Frühstück gibt es 15%, für die warme Hauptmahlzeit 50% und für eine weiter Mahlzeit 35% des (verbleibenden) Verpflegsgeld.
Beratungsstelle aufsuchen, da die Einrichtungen nicht immer korrekt abrechnen!

4. Familienunterhalt

Bemessungsgrundlage (Stand Feber 2012)
Die Unterhaltsberechtigten haben einen Anspruch auf Familienunterhalt. Für dessen Höhe ist sein früheres Einkommen, die „Bemessungsgrundlage", maßgeblich.
Mindestbemessungsgrundlage € 1124,02
Die Höchstbemessungsgrundlage € 5104,91
Weiters gebühren
• der im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehefrau 50 % der Bemessungsgrundlage,
• für jedes Kind des Zivildieners, das zu seinem Haushalt gehört, 10 % der Bemessungsgrundlage,
• für andere Unterhaltsberechtigte*, die im Haushalt des Zivildieners leben, 10 % der Bemessungsgrundlage,
• für nicht im Haushalt des Zivildieners lebende Unterhaltsberechtigte bis zu 20 % der Bemessungsgrundlage.
Hierbei ist zu beachten:
# Für die Lebensgefährtin besteht kein Anspruch auf Familienunterhalt.
# Für Kinder des Zivildieners erhöht sich der Familienunterhalt insgesamt um 30 %, wenn kein Familienunterhalt für die im gemeinsamen Haushalt lebende Ehefrau bezogen wird. Sind weder die Mutter noch die Großeltern der Kinder unterhaltspflichtig, weil sie z. B. nicht mehr leben, so erhöht sich der Familienunterhalt um die nachgewiesenen Mehrkosten, höchstens aber um weitere 20 % der Bemessungsgrundlage.
# Hierzu zählen: Adoptivkinder des Zivildieners, unversorgte Eltern, Enkelkinder und Adoptiveltern (einkommenslos, ohne unterhaltspflichtige Eltern), unversorgte Großeltern (einkommens- und vermögenslos) und unterhaltsberechtigte geschiedene Ehefrauen. Auch für diese Unterhaltspflichtigen erhöht sich gegebenenfalls der Familienunterhalt wie oben erläutert.
# Hierzu zählen die unter * Genannten sowie die dauernd getrennt lebende Ehefrau bzw. Kinder. Anspruch auf Familienunterhalt besteht in der Höhe, in der der Zivildiener zu Unterhaltsleistungen verpflichtet ist, höchstens aber je 20 % der Bemessungsgrundlage. Es empfiehlt sich, diese Alimente durch Beschluss des Pflegschaftsgerichtes feststellen zu lassen.
Höchstbetrag
Der gesamte Familienunterhalt kann 80 % der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.
Auszahlung
Der Familienunterhalt ist für im Haushalt des Zivildieners lebende Personen an die Ehefrau, gibt es keine, an die den Haushalt führende Person auszuzahlen; für nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen an diese selbst bzw. an ihreN gesetzlicheN VertreterIn.

5. Wohnkostenbeihilfe

Für die nachweislichen Kosten der erforderlichen Beibehaltung der eigenen Wohnung, in der der Zivildiener gemeldet ist, besteht ein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe.
Die Wohnkostenbeihilfe beträgt höchstens 30 % der Bemessungsgrundlage; wird für eine im gemeinsamen Haushalt lebende Person Familienunterhalt bezogen, höchstens 20 %. Wird Familienunterhalt für die im gemeinsamen Haushalt lebende Ehefrau bezogen, die ein eigenes Einkommen hat, so vermindert sich die Wohnkostenbeihilfe um die Differenz zwischen ihrem Monatseinkommen und der Freibetragsgrenze von € 825,82 bei unselbständiger Erwerbstätigkeit, bei selbständiger Erwerbstätigkeit € 814,82.
Die Beträge ändern sich jährlich mit den Beamtenpensionen.
Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen, d. h. die Bezirksverwaltungsbehörde muss von ihnen überzeugt werden:
* Der Zivildienstpflichtige muss entweder
o bereits zum Zeitpunkt der Zustellung des Zuweisungsbescheides in der Wohnung gewohnt haben, oder
o vor diesem Zeitpunkt den Erwerb der Wohnung nachweislich eingeleitet haben, d. h. den Miet-, Kauf- oder sonstigen Nutzungsvertrag abgeschlossen oder darüber ein verbindliches Angebot, eine Punktation oder einen Vorvertrag haben. Der Vertrag muss im übrigen nicht schriftlich abgeschlossen werden, der Vertragspartner kann als Zeuge genannt werden.
* Die Beibehaltung der eigenen Wohnung muss „erforderlich" sein. D. h. der Zivildiener verlöre jede Wohnmöglichkeit, wenn er die Zahlungen für die Wohnung einstellte; er würde delogiert und hätte keine andere Wohnmöglichkeit.
* Es muss sich um die „eigene Wohnung" des Zivildieners handeln. Das sind abgeschlossene Räumlichkeiten, in denen ein selbständiger Haushalt geführt wird. D. h. der Zivildiener muss über alle üblicherweise zur Lebensführung benutzten Räume (Küche, Bad, Toilette) autonom verfügungsberechtigt sein. Keine andere Person darf ein eigenes Recht auf die Nutzung dieser Räume haben. Liegen die Räumlichkeiten in einem Wohnungsverband (z. B. Untermietzimmer), so müssen sie selbständig benutzbar sein und dürfen die anderen Wohnungen dort nicht beeinträchtigen, also keine Durchgangszimmer, getrennte Waschgelegenheit, Kochgelegenheit und Toilette. In Lebensgemeinschaften muss der Zivildiener alleiniger Nutzungsberechtigter (Mieter, Eigentümer) der Wohnung sein, die Lebensgefährtin oder der Lebensgefährte dürfen nur geduldet werden (in Bittleihe) und mit dem Zivildiener keine Wirtschaftsgemeinschaft bilden (d. h. dieser muss für sich alleine waschen, putzen, kochen usw.). Die Ehefrau und die Kinder dürfen kein eigenes Recht (als Miieter, Genossenschafter, Wohnungseigentümer) an der Wohnung haben. Für Zivildiener in Wohngemeinschaften gibt es keine Wohnkostenbeihilfe!

Ersetzt werden die nachweislichen Kosten für die Wohnung:
• alle Arten von Entgelt für die Benützung der Wohnung, also z. B. Zins (Miet-, Untermiet-, Pachtzins), Genossenschaftsbeitrag, Erhaltungsbeiträge bei Bittleihe oder bürgerlichrechtlichen Gesellschaften, Bauzins oder Leibrente; Rückzahlungen (Raten, aber auch bloße Zinsen) von Darlehen (Krediten) zur Schaffung des Wohnraumes (nicht aber zu dessen Verbesserung) z. B. von Eigentums- oder Genossenschaftswohnungen, Eigenheimen und auch der Baukostenbeitrag für eine Mietwohnung;
• der auf die Wohnung entfallende Anteil an den Hausbetriebskosten, Leistungen für die Benützung von Gemeinschaftseinrichtungen, die mit dem Benützungsrecht der Wohnung verbunden sind (z. B. Aufzug, Parkplatz);
• Grundgebühren für Gas, Strom und Telefon.

© argewdv 1/12



arge wdv