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Zuweisung, Rechtsträger der Einrichtung, Dienstleistungsgebiet, Dienstunfähigkeit, Wunsch nach bestimmter Zivildienststelle oder Zuweisungstermin, Einsatzort

Einrichtungen

Die Zivildienstserviceargentur

Seit dem 1. Oktober 2005 wird ein Großteil der Zivildienstangelegenheiten der Zivildienstserviceargentur abgewickelt. Zivildiensterklärungen, Anträge auf Aufschub, auf Zuweisung, auf Aushilfe oder ordentliche Beschwerden sind an die Argentur zu senden. Auch die Zuweisung und die Abwicklung des aktiven Zivildienstes wird von der Zivildienstserviceargentur erledigt.

Zuweisung

Der Zivildienst ist in Einrichtungen zu leisten, die vom Landeshauptmann als Zivildienstträger für bestimmte Tätigkeiten anerkannt worden sind.

Rechtsträger

Der Rechtsträger der Einrichtung muss eine Gebietskörperschaft, eine sonstige öffentlich-rechtliche Körperschaft (z. B. Sozialversicherungsträger, Kammer, freiwillige Feuerwehr) oder eine nicht auf Gewinn gerichtete juristische Person (meist Vereine oder kirchliche Institutionen) mit Sitz im Inland sein. Die Einrichtung muss Überwiegend in einem der Dienstleistungsgebiete des Zivildienstes tätig sein. Für den Rechtsträger der Einrichtung handelt dessen gesetzlicheR oder satzungsmäßigeR VertreterIn (z. B. BürgermeisterIn bzw. Vereinsobmann/obfrau). Der Rechtsträger hat einen Antrag mit der Angabe der Zahl und der Tätigkeiten der Zivildiener an den Landeshauptmann zu stellen. Dieser hat ein Gutachten des Zivildienstrates einzuholen.

Das Innenministerium veröffentlicht jährlich im „Verlautbarungsblatt für den Zivildienst" ein Verzeichnis der anerkannten Einrichtungen samt der Zahl der dort zur Verfügung stehenden Zivildienstplätze und der zu erbringenden Tätigkeiten.

Auf der Homepage der Zivildienstserviceargentur findet man das aktuelle Platzangebot: http://www.bmi.gv.at/cms/zivildienst/

Die Dienstleistungsgebiete sind im Zivildienstgesetz abschließend aufgezählt, sie dienen der „Zivilen Landesverteidigung" oder sonst dem „allgemeinen Besten". Es handelt sich um

  • Dienste in Krankenanstalten (Krankenhäuser, Pflegeheime, Landesnervenkliniken)
  • Rettungswesen (Rotes Kreuz, Arbeiter Samariter Bund)
  • Sozial- und Behindertenhilfe (Kinderdörfer und -heime, Rehabilitationszentren, Wohnheime für Nichtsesshafte und Behinderte, Wohngemeinschaften für sozial gefährdete Jugendliche, Betreuungseinrichtungen für Obdachlose und Arbeitslose, AIDS-Hilfe, Caritas, Lebenshilfe, landwirtschaftliche Betriebshilfe)
  • Altenbetreuung (Pensionistenheime, Essen auf Rädern)
  • Krankenbetreuung (Haushaltshilfe, Boten- und Begleitdienste)
  • Gesundheitsvorsorge
  • Betreuung von Drogenabhängigen (Einrichtungen der Sozialarbeit, Rehabilitationseinrichtungen)
  • Dienst in Justizanstalten (Göllersdorf)
    Der Betrieb von Justizanstalten liegt Überwiegend in den Händen eines Wachkörpers (Justizwache) und besteht in der Ausübung von Zwang.
  • Betreuung von Vertriebenen, AsylwerberInnen und Flüchtlingen sowie von Menschen in Schubhaft (Flüchtlingsbetreuung, Integrationseinrichtungen)
  • Einsätze bei Epidemien
  • Katastrophenhilfe und Zivilschutz (Feuerwehr, Rotes Kreuz, Zivilschutzverband)
  • Dienst in inländischen Gedenkstätten insbesondere für Opfer des Nationalsozialismus (Mauthausen)
  • Vorsorge für die öffentliche Sicherheit und die Sicherheit im Straßenverkehr (Kuratorium für Verkehrssicherheit, Bundespolizeidirektion
  • Dienstleistungen im Bereich des Umweltschutzes
  • Dienstleistungen im Bereich der Jugendarbeit
    Wenn auch die Tätigkeit großteils aus Schulwegsicherung besteht, so sind auch andere, Gewaltanwendung vorbereitende oder unterstützende Tätigkeiten zu erbringen. Die Zivildiener sind organisatorisch den Sicherheitswachen zugeordnet und damit de facto einem Wachkörper eingegliedert (ohne ihm de jure anzugehören). Das steht im Widerspruch dazu, dass die Zugehörigkeit zu einem Wachkörper einen Ausschluss- bzw. Widerrufsgrund für die Befreiung von der Wehrpflicht bildet und dass die Dienstleistungen nicht in der Anwendung von Gewalt gegen Menschen bestehen dürfen.
  • Tätigkeiten im Rahmen der Zivilen Landesverteidigung (Zivildienst-Gruppe des Innenministeriums, Dokumentationsarchiv des österreichischen Widerstandes, Studienzentrum für Frieden und Konfliktlösung Stadtschlaining)
  • Zuweisung

    Zivildienstpflichtige dürfen nicht zu Tätigkeiten zugewiesen werden, für die sie nicht geeignet sind. Die Dienstleistungen sollen ihren Fähigkeiten so weit wie möglich entsprechen.

    Dienstunfähigkeit

    Dienstunfähige, bei denen die Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist, sind von einer Zuweisung ausgeschlossen. Im Zweifel hat der Amtsarzt der für den Wohnsitz des Zivildienstpflichtigen zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde ein Gutachten Über die körperliche Eignung an die Zivildienstserviceargentur zu erstatten. Meist wird auf Grund dieses Gutachtens ein Feststellungsbescheid Über die Dienstfähigkeit erlassen. Das entspricht in etwa einer neuerlichen Stellung.

    Keine Weiterbeschäftigung

    Zivildienstpflichtige dürfen nicht Einrichtungen zugewiesen werden, bei denen sie berufstätig sind oder bis ein Jahr vor der Zustellung des Zuweisungsbescheides berufstätig waren oder die von Streik oder Aussperrung betroffen sind.

    Wunsch nach bestimmter Zivildienststelle

    Zivildienstpflichtige haben das Recht, einer bestimmten Einrichtung – nicht bloß zu einer bestimmten Dienstleistungssparte – zugewiesen zu werden. Das geschieht durch einen formlosen Antrag. Den Wünschen ist zu entsprechen, sofern nicht Erfordernisse des Zivildienstes entgegenstehen. Das wäre im abweichenden Zuweisungsbescheid zu begründen.
    Auch der Rechtsträger der Zivildiensteinrichtung hat ein Recht darauf, dass ihm ein bestimmter Zivildiener zugewiesen wird: Er hat einen Antrag an das Innenministerium zu stellen, in dem er die Zustimmung des Zivildienstpflichtigen nachweist. Diesem ist Folge zu leisten, wenn der Zivildiener noch nicht zugewiesen worden ist, noch kein Zuweisungsbescheid für einen anderen Zivildienstpflichtigen genehmigt worden ist und Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, was in einem abweisenden Bescheid zu begründen ist.

    Am besten setzt man sich mit einer Einrichtung in Verbindung und bittet sie, einen Antrag zu stellen. Gleichzeitig stellt man selbst einen Antrag, dieser Einrichtung zugewiesen zu werden.

    Wunsch nach Zuweisungstermin

    Zivildienstpflichtige haben das Recht, auf ihren Antrag an die Zivildienstserviceargentur innerhalb eines Jahres zugewiesen zu werden.

    Einsatzort

    In der Praxis werden Zivildiener in jenem Bundesland eingesetzt, in dem ihre Eltern nach den, den Militärbehörden übersandten Akten vermutet werden (das Militärkommando und die Stellungskommission, die den Stammakt angelegt haben, und das Militärkommando, an das die Zivildiensterklärung abgegeben wurde). Abgegangen wird davon nur, wenn der Zivildienstpflichtige sein Familienleben, insbesondere Sorgepflichten (Ehefrau, Kinder im gemeinsamen Haushalt), in einem anderen Bundesland nachweist oder einen Antrag auf Zuweisung stellt.

    © argewdv 03/10

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