
Dienstzeit/Dienstplan, Überstunden, Ruhezeiten, Nachtdienst, Sonn- und Feiertagsdienste
Dienstzeit/Dienstplan
Die Dienstzeiteinteilung ist in einem Dienstplan zu regeln. Dieser ist grundsätzlich zwei Wochen im Voraus gut sichtbar auszuhängen. Änderungen sind nur aus zwingenden dienstlichen Erfordernissen oder im Einvernehmen zulässig. Die Zweiwochenfrist kann durch einen Bescheid des Innenministeriums auf Antrag des Rechtsträgers der Einrichtung wegen der Eigenart der Dienstleistungen und der Unvorhersehbarkeit des Arbeitsanfalls verkürzt werden.Die tägliche Dienstzeit hat acht bis zehn Stunden, aus besonderen dienstlichen Gegebenheiten mindestens vier, maximal zwölf Stunden zu betragen. Werden Überstunden angeordnet, so sind bis zu 15 Stunden täglich erlaubt.
Die wöchentliche Dienstzeit entspricht mindestens derjenigen der sonst in der Einrichtung mit im Wesentlichen gleichartigen Dienstleistungen Beschäftigten. Sie soll grundsätzlich 45 Stunden, bei regelmäßigen Bereitschaftsdiensten (d. h. Diensten, in denen der Zivildiener in erheblichem Umfang zur Arbeitsleistung bloß bereitstehen, eine solche aber nicht erbringen muss) 50 Stunden nicht übersteigen. Dies gilt in Turnusdiensten nur im Durchschnitt für einen Durchrechnungszeitraum von acht Wochen. In einer Woche dürfen in diesem Fall 48 Stunden (bzw. 52 bei Bereitschaftsdiensten) anfallen.
Überstunden
Aus zwingenden dienstlichen Erfordernissen können aber Überstunden angeordnet werden, so dass die wöchentliche Dienstzeit bis zu 60 Stunden betragen kann. Die Überstunden sind innerhalb von acht Wochen, ausnahmsweise einen weiteren Monat später, jedenfalls aber bis zum Dienstende im Verhältnis 1:1 auszugleichen, nicht jedoch bei Bereitschaftsdiensten und sonst nur, soweit die Dienstzeit 55 Stunden überschritten hat.Unter Ausnützung aller Möglichkeiten kann die Dienstzeit daher regelmäßig 55, bei Bereitschaftsdiensten 60 Stunden pro Woche betragen.
Ruhezeiten
Täglich ist eine ununterbrochene Ruhezeit von elf Stunden zu gewährleisten. Diese darf aus zwingenden dienstlichen Erfordernissen verkürzt werden, jedoch nicht zweimal unmittelbar hintereinander und höchstens viermal pro Monat. Grundsätzlich sollen acht Stunden ununterbrochener Schlaf möglich sein.Wöchentlich muss es eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden geben. Im Falle zwingender dienstlicher Erfordernisse darf diese auf 24 Stunden reduziert werden. Innerhalb eines Durchrechnungszeitraums von vier Wochen müssen sich aber auf jeden Fall 36 Stunden ergeben.
Ruhepausen sind nur dann in die Dienstzeit einzurechnen, wenn dies auch für die übrigen Beschäftigten zutrifft.
Nachtdienst
Pro Woche können bis zu 24 Stunden Dienst zwischen 22 und 6 Uhr (Nachtdienst) verlangt werden, innerhalb eines achtwöchigen Durchrechnungszeitraumes durchschnittlich bis zu 16 Stunden.Sonn- und Feiertagsdienste
Grundsätzlich sind Sonn- und Feiertage dienstfrei. Das gilt nicht für Turnusdienste. Aus zwingenden dienstlichen Erfordernissen kann zweimal pro Monat Sonn- oder Feiertagsdienst angeordnet werden. Bei Feiertagsdiensten ist Zeitausgleich ab 45 bzw. 50 Wochenstunden zu gewähren.Gebühren
Alle Schriften und Amtshandlungen, die mit dem Zivildienst zu tun haben, sind gebührenfrei.© argewdv 5/06
